Satzung des Turnverein 1862 Biedenkopf e.V.

  • § 1 Name und Sitz

    (1) Der Verein führt den Namen TV 1862 Biedenkopf e.V.

    (2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biedenkopf unter der Nummer 210 eingetragen.

    (3) Sitz des Vereins ist Biedenkopf.

    (4) Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
  • § 2 Verbandszugehörigkeit

    Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
  • § 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (2) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

    (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung für Übungsleiter, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  • § 4 Aufgaben

    (1) Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

    • Die Pflege und der Ausbau des Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssports in allen Altersstufen.
    • Die Steigerung des Bürgerinteresses und die Pflege der Sportkultur durch die Ausrichtung sportlich kultureller Veranstaltungen sowie überregionaler Meisterschaften.

    (2) Zu den weiteren Aufgaben gehören:
    • Die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
    • Die Erhaltung und Pflege des Vereinsvermögens.
  • § 5 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

    (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

    (3) Wird die Aufnahme abgelehnt, ist hierfür keine Begründung erforderlich.

    (4) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

    (5) Mit seiner Unterschrift erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.
  • § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten im Rahmen des ordentlichen Übungsbetriebes zu nutzen.

    (2) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

    (3) Stimmberechtigte Mitglieder können dem Vorstand zur Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten.
    Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung
    eingereicht werden.

    (4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu befolgen.
  • § 8 Beiträge

    (1) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.

    (2) Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich mittels Lastschrift eingezogen und können halbjährlich oder
    jährlich entrichtet werden.

    (3) Das Beitragsaufkommen soll die wirtschaftliche Existenz des Vereins sicherstellen.

    (4) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

    (5) Für einzelne Abteilungen können Zusatzbeiträge erhoben werden. Die Höhe des Zusatzbeitrages wird
    auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen und in die Beitragsordnung aufgenommen.
  • § 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

    (2) Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich, wobei eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist.

    (3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn gegen die Gesetze von Recht und Ordnung grob verstoßen oder die Interessen des Vereins geschädigt werden.
  • § 10 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
    • Der Vorstand
    • Die Mitgliederversammlung
  • § 11 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
    c) dem/der Schatzmeister/in
    d) dem/der Schriftführer/in
    e) dem/der Mitgliederwart/in
    f) dem/der Sportwart/in
    g) und bis zu vier Beisitzern/innen

    (2) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die Vorstandsämter a bis f.

    Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder (darunter
    der 1. oder 2. Vorsitzende) sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

    (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

    (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neuesVorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einzusetzen.

    (5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

    (6) Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

    (7) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, die protokolliert werden müssen.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Im Einzelfall können Beschlüsse im Online-Umlaufverfahren gefasst werden.

    (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind.
  • § 12 Mitgliederversammlung

    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal jeden Jahres stattfinden.

    (2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einladungsfrist einberufen. Die
    Einberufung kann sowohl durch die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Biedenkopf, in schriftlicher
    Form oder per E-Mail erfolgen.

    (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vorstand für dringend erforderlich hält oder wenn ein begründeter Antrag von 10% der Mitglieder schriftlich beim Vorstand eingebracht wird.

    (4) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Abteilungen
    – Entlastung des Vorstandes
    – Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    – Ernennung von Ehrenmitgliedern
    – Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks.
    – Erlass von Ordnungen
    – Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
    – Auflösung des Vereins

    (5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.

    (6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

    (7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    (8) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

    (9) Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

    (10) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
  • § 13 Kassenprüfer

    (1) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie können nur einmal wieder gewählt werden. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

    (2) Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung
    Bericht. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
  • § 14 Abteilungen

    (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich
    unselbstständige Abteilungen gebildet werden.

    (2) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss.

    (3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  • § 15 Ehrungen

    Verdiente Mitglieder können mit einer besonderen Ehrung ausgezeichnet oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung.
  • § 16 Datenschutz

    (1) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder

    – der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
    – der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

    (2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über, Berichtigung, Sperrung und
    Löschung seine/r Daten.
  • § 17 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Biedenkopf zwecks Förderung der Sportausbildung der Schüler und Schülerinnen.
  • § 18 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 1.1.2015 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.