Nutzungsbedingungen für die Vereinsnutzung von Sporthallen des Landkreises Marburg- Biedenkopf während der Corona-Pandemie | 11.11.21

I. Der gesetzliche Rahmen für die Nutzung von Sportanlagen wird derzeit u.a. vorgegeben durch die Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV -), in der jeweils geltenden Fassung).
Nach dieser Verordnung ist der Sportbetrieb in folgendem Umfang gestattet:

  1. Trainingsbetrieb, sofern diesem ein Hygienekonzept zugrunde liegt,
  2. Trainingsbetrieb, wenn
    1. b)  nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung verwendet wird
    2. c)  Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden,
    3. d)  darauf geachtet wird, dass es keine Durchmischung der Gruppen gibt, kontaktarm trainiert undwann immer möglich der Mindestabstand eingehalten wird,

d) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt.

3. Alle sonstigen „Vereins- und Nebenräume“ bleiben gesperrt.

Die Vereine sind verpflichtet, diese Anforderungen – ggf. auch künftig geänderte gesetzliche Anforderungen – im Rahmen der Nutzung der Sportanlagen einzuhalten.

II. Darüber hinaus gelten während der Corona-Pandemie folgende besondere Nutzungsbedingungen für die Sportanlagen des Landkreises Marburg-Biedenkopf.
Vorbemerkung: Die Nutzung der kreiseigenen Sportanlagen hängt von der Selbstverpflichtung der Vereine zur Einhaltung der nachfolgenden Punkte ab. Ganz entscheidend ist dabei, dass die erforderlichen Abstands- und Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts und weitere, das Infektionsrisiko mindernde Maßnahmen im Betrieb ein- gehalten werden. Hier sind die Vereine eigenverantwortlich in der Pflicht!

1. Zutritt nach der sog.3-G-Regelunghabennurvollständiggeimpfteodergenesenebzw.aktuellgetestetePersonen; dieser Nachweis ist von jeder Person gegenüber dem Vereinsverantwortlichen zu erbringen. Beim Test muss es bei Erwachsenen ein sog. PCR-Test sein. Für Kinder und Jugendlich gilt diese PCR-Testpflicht nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs
  2. Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahrs, wenn sie noch keine Schule besuchen
  3. Kinder und Jugendliche die eine Schule besuchen und von der Schule das Testheft haben. 1
  1. Die Nutzung ist bei Mehrfachbelegung auf je Spielfeld begrenzt; Kinder bis zur Vollendung des 14.Lebensjahrs werden nicht mitgerechnet. Pro Kinder-Mannschaft dürfen bis zu zwei Personen (Betreuer bzw. Trainer) anwesend sein.
  2. Zuschauer sind nur dann zugelassen, wenn„der Nutzer für diese Sportstätte ein Hygienekonzept vorliegen hat, was mit dem Gesundheitsamt abgestimmt ist“. Die Anzahl der maximalen Personen ergibt sich aus der aktuellen Festlegung in der Landesverordnung oder einer Allgemeinverfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf.
  3. Bei Mehrfeldsporthallen dürfen mehrere Spielfelder nur dann genutzt werden, wenn der baulicheTrennvorhang geschlossen ist.
  4. Soweit von den jeweiligen Fachverbänden Richtlinien erstellt wurden, sind diese verbindlich zu beachten, siehe https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Corona/20210514_Leitplanken_2021.pdf und https://www.lan- dessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/
  5. Es muss ein Abstands- und Hygienekonzept nach §5CoSchuV vorliegen, was durch die jeweiligen Vereinsverantwortlichen umgesetzt werden muss.

10. Für den Wechsel der Trainingsgruppen ist genügend Zeit einzuplanen, sodass Gruppen am Ein- bzw. Ausgang nicht aufeinandertreffen.

11. Sportler*innen nutzen soweit wie möglich ihre eigenen Materialien. Auf den Einsatz von Materialien zur Nutzung durch mehrere Personen sollte möglichst verzichtet werden.

12. In den Umkleideräumen besteht Maskenpflicht. Die Dusch- und Waschräume dürfen jeweils nur kurzfristig ge- nutzt werden. Die zugelassene Personenzahl beschränkt sich jeweils auf die Hälfte der vorhandenen Duschplätze. Der Mindestabstand ist durch die Nutzung nur jedes zweiten Duschplatzes einzuhalten. Auch hier ist auf eine bestmögliche Lüftung zu achten. Gegebenenfalls müssen nach der Nutzung die Türen geöffnet bleiben.

13. Personen mit COVID-19-Symptomen dürfen die Sporthallen weiterhin nicht betreten. Im Verdachtsfall bzw. einer Ansteckung innerhalb der Sportgruppe ist der Betrieb unverzüglich einzustellen. Eine Wiederaufnahme erfolgt nur in Absprache mit dem Gesundheitsamt des Landkreises.

Wir fordern alle Nutzungserlaubnisinhaber auf, sich selbständig laufend zu informieren, z.B. über den Link https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen
Gerne können auch gezielt Fragen über den nachstehenden Weg gestellt werden; vorrangig bitte per Email, damit die Fragestellung konkret ist und wir uns auch evtl. ergänzend sachkundig machen können, um eine Antwort auf demselben Weg zu geben.

Es genügt die regelmäßige Aktualisierung des Testheftes im Rahmen der Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept. Einzelne Unterbrechungen sind unschädlich. Das Testheft gilt auch an Wochenenden und in den Schulferien als aktueller Negativnachweis nach § 3.

Für Rückfragen stehen folgende Mailadressen und Telefonnummern zur Verfügung.
Fachbereich Schule und Gebäudemanagement, Fachdienst Infrastrukturelles Gebäudemanagement, E-Mail: fbsgm@marburg-biedenkopf.de

Stand: 11.11.2021

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