Stand: 04.03.2022
Nutzungsbedingungen für die Vereinsnutzung von Sporthallen des Landkreises Marburg- Biedenkopf während der Corona-Pandemie

I. Der gesetzliche Rahmen für die Nutzung von Sportanlagen wird derzeit u.a. vorgegeben durch die Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV -), in der jeweils geltenden Fassung).

Nach dieser Verordnung ist der Sportbetrieb in folgendem Umfang gestattet:

  1. Trainingsbetrieb, sofern diesem ein Hygienekonzept zugrunde liegt,
  2. Trainingsbetrieb, wenn
    1. b)  nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung verwendet wird
    2. c)  Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden,
    3. d)  darauf geachtet wird, dass es keine Durchmischung der Gruppen gibt, kontaktarm trainiert undwann immer möglich der Mindestabstand eingehalten wird,

d) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt.

3. Alle sonstigen „Vereinsräume“ bleiben gesperrt.

Die Vereine sind verpflichtet, diese Anforderungen – ggf. auch künftig geänderte gesetzliche Anforderungen – im Rahmen der Nutzung der Sportanlagen einzuhalten.

II. Darüber hinaus gelten während der Corona-Pandemie folgende besondere Nutzungsbedingungen für die Sportanlagen des Landkreises Marburg-Biedenkopf.

Vorbemerkung: Die Nutzung der kreiseigenen Sportanlagen hängt von der Selbstverpflichtung der Vereine zur Einhaltung der nachfolgenden Punkte ab. Ganz entscheidend ist dabei, dass die erforderlichen Abstands- und Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts und weitere, das Infektionsrisiko mindernde Maßnahmen im Betrieb ein- gehalten werden. Hier sind die Vereine eigenverantwortlich in der Pflicht!

  1. Zutritt nur mit Negativnachweise gemäß §3 CoSchuV1; dieser Nachweis ist von jeder Person gegenüber dem Vereinsverantwortlichen zu erbringen. Diese zusätzliche Testvorgabe entfällt für die Personen, die bereits eine (dritte) Auffrischungsimpfung erhalten haben. Dieser Nachweis ist von jeder Person gegenüber dem Vereins- verantwortlichen zu erbringen.Die 2Plus-Regelung gilt nicht für Kinder und Jugendliche, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
    • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs
    • Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahrs, wenn sie noch keine Schule besuchen
    • Kinder und Jugendliche die eine Schule besuchen und von der Schule das Testheft haben.2Diese Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Nutzung vorliegen für eine evtl. Kontrolle.
      Der Negativnachweis der (auch ehrenamtlich) Beschäftigten erfolgt nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Klar muss aber sein, dass der jeweilige Vereinsverantwortliche diesen Status hinterfragt und in geeigneter Weise (Spielbericht) dokumentiert!
      In dem Zusammenhang bitten wir die Vereine mit darauf einzuwirken, dass die Anzahl an Begleitpersonal bei Kindern und Jugendlichen auf das Mindestmaß beschränkt bleibt. Für dieses Begleitpersonal gilt jedoch weiterhin die 2GPlus-Regel!
      Die Nutzung ist bei Mehrfachbelegung auf je Spielfeld begrenzt; Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs werden nicht mitgerechnet. Pro Kinder-Mannschaft dürfen bis zu zwei Personen (Betreuer bzw. Trainer) an- wesend sein.
  2. Zuschauer sind zugelassen, jedoch mit folgenden Begrenzungen:
    • In allen Sporthallen ohne Tribüne, bis zu einer max. 50 Gesamtpersonen,
    • In allen Sporthallen mit Tribünen bis zu einer max. 250 Gesamtpersonen (weil es sich sonst um eine genehmigte Versammlungsstätte handeln muss),

Stand: 04.03.2022

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2 Es genügt die regelmäßige Aktualisierung des Testheftes im Rahmen der Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept. Einzelne Unterbrechungen sind unschädlich. Das Testheft gilt auch an Wochenenden und in den Schulferien als aktueller Negativnachweis nach § 3.

  • Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,
  • einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC- PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT vom 12. November 2021 V1), oder
  • den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerin- nen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte).

– In den Großsporthallen (Heinrich-Weber-Halle, Herrenwaldhalle, Hinterlandhalle oder Lahntalhalle) bis zu einer max. Gesamtpersonenzahl, die in der Nutzungserlaubnis aufgeführt wird.

Außerdem ist von Nichtsportlern eine Maske nach §2 der CoSchuV zu tragen.

  1. Bei Mehrfeldsporthallen dürfen mehrere Spielfelder nur dann genutzt werden, wenn der bauliche Trennvorhang geschlossen ist.
  2. Soweit von den jeweiligen Fachverbänden Richtlinien erstellt wurden, sind diese verbindlich zu beachten, siehe https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Corona/20210514_Leitplanken_2021.pdf und https://www.lan- dessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/
  3. Es muss ein Abstands- und Hygienekonzept nach §5 CoSchuV vorliegen, was durch die jeweiligen Vereins- verantwortlichen umgesetzt werden muss.
  4. Für den Wechsel der Trainingsgruppen ist genügend Zeit einzuplanen, sodass Gruppen am Ein- bzw. Ausgang nicht aufeinandertreffen.
  5. Sportler*innen nutzen soweit wie möglich ihre eigenen Materialien. Auf den Einsatz von Materialien zur Nutzung durch mehrere Personen sollte möglichst verzichtet werden.
  6. In den Umkleideräumen besteht Maskenpflicht. Die Dusch- und Waschräume dürfen jeweils nur kurzfristig genutzt werden. Die zugelassene Personenzahl beschränkt sich jeweils auf die Hälfte der vorhandenen Duschplätze. Der Mindestabstand ist durch die Nutzung nur jedes zweiten Duschplatzes einzuhalten. Auch hier ist auf eine bestmögliche Lüftung zu achten. Gegebenenfalls müssen nach der Nutzung die Türen geöffnet bleiben.
  7. Personen mit COVID-19-Symptomen dürfen die Sporthallen weiterhin nicht betreten. Im Verdachtsfall bzw. einer Ansteckung innerhalb der Sportgruppe ist der Betrieb unverzüglich einzustellen. Eine Wiederaufnahme erfolgt nur in Absprache mit dem Gesundheitsamt des Landkreises.
  8. Ab 11 Personen muss es ein Abstands- und Hygienekonzept geben. Dieses Konzept muss der Nutzungsverantwortliche am Tag der Nutzung dabei für evtl. Kontrollen vorzeigen können.

Wir fordern alle Nutzungserlaubnisinhaber auf, sich selbständig laufend zu informieren, z.B. über den Link https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen

Gerne können auch gezielt Fragen über den nachstehenden Weg gestellt werden; vorrangig bitte per Email, damit die Fragestellung konkret ist und wir uns auch evtl. ergänzend sachkundig machen können, um eine Antwort auf demselben Weg zu geben.

Für Rückfragen stehen folgende Mailadressen und Telefonnummern zur Verfügung.
Fachbereich Schule und Gebäudemanagement, Fachdienst Infrastrukturelles Gebäudemanagement, E-Mail: fbsgm@marburg-biedenkopf.de

  • Sachbearbeitung: Antonia Nau, Tel.: 06421 405-1468
  • Fachdienstleitung: Gerd Nienhaus, Tel. 06421 405-1331
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